Der Handelsvertreter – Agent Commercial
- Es gilt gleiches Handelsvertreterrecht nach EU-Richtlinie vom 18/12/1986
- Er ist frei, ohne Arbeitsvertrag (vgl. Unterschied VRP)
- Er haftet vollumfänglich mit dem eigenen Vermögen
- Keine Mindestkapitalanforderungen, keine Mindesteinlagen
- Erleichterte Buchhaltung – keine Jahresabschlüsse, die im Gewerbe-/Handelsregister
- veröffentlicht werden müssen
- Eintragung bei Handelsgericht (spezielle Abteilung für Handelsvertreter am Wohnort –
- Dadurch keine Vermutung einer Kaufmannseigenschaft)
Steuerliche Gesichtspunkte
- Lohnsteuer („impôt sur le revenu des personnes physiques“)
- (Einkommenssteuererklärung über die Gewinne seiner Handelsvertretung, die als sog. BNC
- (bénéfices non commerciaux) – nicht kaufmännische Einnahmen bezeichnet werden (Grund:
- s.o. „Nichtkaufmannseigenschaft“)
- Gewinne werden festgestellt durch
- . „Pauschalbesteuerungsmodus“ (sog. Micro-entreprise) Oder:
- . eigene Berechnung im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten
- Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt wie bei der persönlichen Einkommenssteuer von
- dem gesamten Einkommen und der familiären Situation ab.
Steuerliche Gesichtspunkte: Gewerbesteuer („taxe professionelle“)
- Der Handelsvertreter unterliegt der Gewerbesteuer
- Gewerbesteuerpflichtig sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen,
- die in Frankreich auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeiten selbständig ausüben
- Es bestehen zeitlich begrenzte Befreiungen bei: förderungswürdigen Unternehmen,
- jungen Unternehmen (z.B. 2 Jahre) und Freigrenzen (z.B. Jahresumsatz nicht mehr als TEUR 61)
Steuerliche Gesichtspunkte: Umsatzsteuer („taxe sur la valeur ajoutée, TVA)
- Der Handelsvertreter unterliegt der Umsatzsteuer, weil er eine der gesetzlich genannten
- wirtschaftlichen Tätigkeiten dauerhaft und selbständig ausübt
- Normalsatz 19,6 %, ermäßigter Satz 5,5 % oder ggf. Befreiung
- Vorsteuerabzug ist bei Erfüllung von 4 Voraussetzungen möglich:
- . Vorsteuer für erhaltene L. u. L. stehen steuerpflichtige Umsätze gegenüber
- . Für Zwecke des Unternehmens
- . Vorsteuer darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden
- . Tatsächlicher Ausweis der Vorsteuer und L. u. L. ist tatsächlich steuerpflichtig
- Vereinfachungen für Kleinunternehmer (z.B. Steuerbefreiung oder vereinfachte
- Steuerbefreiung)
Rechtliche Besonderheiten in Frankreich
- Kein Ausgleichsanspruch sondern Schadensersatz:
- . Höhe nicht auf Jahresprovision beschränkt. Faustregel: 2 Jahresprovisionen
- . nicht Ausgleich für erworbene Kunden, sondern Schaden, der beim Handelsvertreter
- entstanden ist
- Erleichterung beim nachträglichen Wettbewerbsverbot:
- Auftraggeber kann den Handelsvertreter jederzeit von dem Verbot befreien
- Sinnvoll: Rechtswahl und Gerichtsstand – ansonsten Ort der Handelsvertretung
Französische Besonderheit:
Der angestellte Handelsvertreter „VRP“ (voyageur représentant placier)
- Die Abgrenzung zum Handelsvertreter ist schwierig, da
- gleiche Tätigkeit (Vermittlung von Geschäften)
- große Selbständigkeit
- Indizien:
- VRP hat Berufsausweis – Handelsvertreter ist in Handelsregister eingetragen
- Nur Geschäftsvermittlung und nicht in eigenem Namen
- Keine Nebentätigkeit erlaubt
Weitere Indizien:
- Nicht nur werbend tätig ohne Vermittlung. Handelsvertreter möglich – kann dann nicht
- behaupten, VRP gewesen zu sein.
- Nur für natürliche Personen – Handelsvertreter kann auch z.B. GmbH sein.
- Risiken:
- Der VRP ist ein Angestellter mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen
- Er hat einen Ausgleichsanspruch im Verhältnis zur Dauer der Betriebszugehörigkeit
Steuerliche Gesichtspunkte: Lohnsteuer
- unterliegt grundsätzlich der Lohn-/Einkommensteuer in Frankreich; eventuell Regeln
- des Entsendungsgesetzes (183-Tage-Regelung) anwendbar
- Davon abhängig, ob ESt–Erklärung in Frankreich oder Deutschland abzugeben ist
- Grundsatz : Die ESt–Belastung ist in Frankreich niedriger als in Deutschland.
- Die „VRP“ unterliegen nicht der Gewerbe- und Umsatzsteuer
Die S.A.R.L (société à responsabilité limitée)
Der Handelsvertreter – Agent Commercial
- Es gilt gleiches Handelsvertreterrecht nach EU-Richtlinie vom 18/12/1986
- Er ist frei, ohne Arbeitsvertrag (vgl. Unterschied VRP)
- Er haftet vollumfänglich mit dem eigenen Vermögen
- Keine Mindestkapitalanforderungen, keine Mindesteinlagen
- Erleichterte Buchhaltung – keine Jahresabschlüsse, die im Gewerbe-/Handelsregister
- veröffentlicht werden müssen
- Eintragung bei Handelsgericht (spezielle Abteilung für Handelsvertreter am Wohnort –
- Dadurch keine Vermutung einer Kaufmannseigenschaft)
Steuerliche Gesichtspunkte
- Lohnsteuer („impôt sur le revenu des personnes physiques“)
- (Einkommenssteuererklärung über die Gewinne seiner Handelsvertretung, die als sog. BNC
- (bénéfices non commerciaux) – nicht kaufmännische Einnahmen bezeichnet werden (Grund:
- s.o. „Nichtkaufmannseigenschaft“)
- Gewinne werden festgestellt durch
- . „Pauschalbesteuerungsmodus“ (sog. Micro-entreprise) Oder:
- . eigene Berechnung im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten
- Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt wie bei der persönlichen Einkommenssteuer von
- dem gesamten Einkommen und der familiären Situation ab.
Steuerliche Gesichtspunkte: Gewerbesteuer („taxe professionelle“)
- Der Handelsvertreter unterliegt der Gewerbesteuer
- Gewerbesteuerpflichtig sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen,
- die in Frankreich auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeiten selbständig ausüben
- Es bestehen zeitlich begrenzte Befreiungen bei: förderungswürdigen Unternehmen,
- jungen Unternehmen (z.B. 2 Jahre) und Freigrenzen (z.B. Jahresumsatz nicht mehr als TEUR 61)
Steuerliche Gesichtspunkte: Umsatzsteuer („taxe sur la valeur ajoutée, TVA)
- Der Handelsvertreter unterliegt der Umsatzsteuer, weil er eine der gesetzlich genannten
- wirtschaftlichen Tätigkeiten dauerhaft und selbständig ausübt
- Normalsatz 19,6 %, ermäßigter Satz 5,5 % oder ggf. Befreiung
- Vorsteuerabzug ist bei Erfüllung von 4 Voraussetzungen möglich:
- . Vorsteuer für erhaltene L. u. L. stehen steuerpflichtige Umsätze gegenüber
- . Für Zwecke des Unternehmens
- . Vorsteuer darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden
- . Tatsächlicher Ausweis der Vorsteuer und L. u. L. ist tatsächlich steuerpflichtig
- Vereinfachungen für Kleinunternehmer (z.B. Steuerbefreiung oder vereinfachte
- Steuerbefreiung)
Rechtliche Besonderheiten in Frankreich
- Kein Ausgleichsanspruch sondern Schadensersatz:
- . Höhe nicht auf Jahresprovision beschränkt. Faustregel: 2 Jahresprovisionen
- . nicht Ausgleich für erworbene Kunden, sondern Schaden, der beim Handelsvertreter
- entstanden ist
- Erleichterung beim nachträglichen Wettbewerbsverbot:
- Auftraggeber kann den Handelsvertreter jederzeit von dem Verbot befreien
- Sinnvoll: Rechtswahl und Gerichtsstand – ansonsten Ort der Handelsvertretung
Französische Besonderheit:
Der angestellte Handelsvertreter „VRP“ (voyageur représentant placier)
- Die Abgrenzung zum Handelsvertreter ist schwierig, da
- gleiche Tätigkeit (Vermittlung von Geschäften)
- große Selbständigkeit
- Indizien:
- VRP hat Berufsausweis – Handelsvertreter ist in Handelsregister eingetragen
- Nur Geschäftsvermittlung und nicht in eigenem Namen
- Keine Nebentätigkeit erlaubt
Weitere Indizien:
- Nicht nur werbend tätig ohne Vermittlung. Handelsvertreter möglich – kann dann nicht
- behaupten, VRP gewesen zu sein.
- Nur für natürliche Personen – Handelsvertreter kann auch z.B. GmbH sein.
- Risiken:
- Der VRP ist ein Angestellter mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen
- Er hat einen Ausgleichsanspruch im Verhältnis zur Dauer der Betriebszugehörigkeit
Steuerliche Gesichtspunkte: Lohnsteuer
- unterliegt grundsätzlich der Lohn-/Einkommensteuer in Frankreich; eventuell Regeln
- des Entsendungsgesetzes (183-Tage-Regelung) anwendbar
- Davon abhängig, ob ESt–Erklärung in Frankreich oder Deutschland abzugeben ist
- Grundsatz : Die ESt–Belastung ist in Frankreich niedriger als in Deutschland.
- Die „VRP“ unterliegen nicht der Gewerbe- und Umsatzsteuer
Die S.A.R.L (société à responsabilité limitée)