Der Handelsvertreter – Agent Commercial

  • Es gilt gleiches Handelsvertreterrecht nach EU-Richtlinie vom 18/12/1986
  • Er ist frei, ohne Arbeitsvertrag (vgl. Unterschied VRP)
  • Er haftet vollumfänglich mit dem eigenen Vermögen
  • Keine Mindestkapitalanforderungen, keine Mindesteinlagen
  • Erleichterte Buchhaltung – keine Jahresabschlüsse, die im Gewerbe-/Handelsregister
  • veröffentlicht werden müssen
  • Eintragung bei Handelsgericht (spezielle Abteilung für Handelsvertreter am Wohnort –
  • Dadurch keine Vermutung einer Kaufmannseigenschaft)

Steuerliche Gesichtspunkte

  • Lohnsteuer („impôt sur le revenu des personnes physiques“)
  • (Einkommenssteuererklärung über die Gewinne seiner Handelsvertretung, die als sog. BNC
  • (bénéfices non commerciaux) – nicht kaufmännische Einnahmen bezeichnet werden (Grund:
  • s.o. „Nichtkaufmannseigenschaft“)
  • Gewinne werden festgestellt durch
  • . „Pauschalbesteuerungsmodus“ (sog. Micro-entreprise) Oder:
  • . eigene Berechnung im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten
  • Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt wie bei der persönlichen Einkommenssteuer von
  • dem gesamten Einkommen und der familiären Situation ab.

Steuerliche Gesichtspunkte: Gewerbesteuer („taxe professionelle“)

  • Der Handelsvertreter unterliegt der Gewerbesteuer
  • Gewerbesteuerpflichtig sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen,
  • die in Frankreich auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeiten selbständig ausüben
  • Es bestehen zeitlich begrenzte Befreiungen bei: förderungswürdigen Unternehmen,
  • jungen Unternehmen (z.B. 2 Jahre) und Freigrenzen (z.B. Jahresumsatz nicht mehr als TEUR 61)

Steuerliche Gesichtspunkte: Umsatzsteuer („taxe sur la valeur ajoutée, TVA)

  • Der Handelsvertreter unterliegt der Umsatzsteuer, weil er eine der gesetzlich genannten
  • wirtschaftlichen Tätigkeiten dauerhaft und selbständig ausübt
  • Normalsatz 19,6 %, ermäßigter Satz 5,5 % oder ggf. Befreiung
  • Vorsteuerabzug ist bei Erfüllung von 4 Voraussetzungen möglich:
  • . Vorsteuer für erhaltene L. u. L. stehen steuerpflichtige Umsätze gegenüber
  • . Für Zwecke des Unternehmens
  • . Vorsteuer darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden
  • . Tatsächlicher Ausweis der Vorsteuer und L. u. L. ist tatsächlich steuerpflichtig
  • Vereinfachungen für Kleinunternehmer (z.B. Steuerbefreiung oder vereinfachte
  • Steuerbefreiung)

Rechtliche Besonderheiten in Frankreich

  • Kein Ausgleichsanspruch sondern Schadensersatz:
  • . Höhe nicht auf Jahresprovision beschränkt. Faustregel: 2 Jahresprovisionen
  • . nicht Ausgleich für erworbene Kunden, sondern Schaden, der beim Handelsvertreter
  • entstanden ist
  • Erleichterung beim nachträglichen Wettbewerbsverbot:
  • Auftraggeber kann den Handelsvertreter jederzeit von dem Verbot befreien
  • Sinnvoll: Rechtswahl und Gerichtsstand – ansonsten Ort der Handelsvertretung

Französische Besonderheit:
Der angestellte Handelsvertreter „VRP“ (voyageur représentant placier)

  • Die Abgrenzung zum Handelsvertreter ist schwierig, da
  • gleiche Tätigkeit (Vermittlung von Geschäften)
  • große Selbständigkeit
  • Indizien:
  • VRP hat Berufsausweis – Handelsvertreter ist in Handelsregister eingetragen
  • Nur Geschäftsvermittlung und nicht in eigenem Namen
  • Keine Nebentätigkeit erlaubt

Weitere Indizien:

  • Nicht nur werbend tätig ohne Vermittlung. Handelsvertreter möglich – kann dann nicht
  • behaupten, VRP gewesen zu sein.
  • Nur für natürliche Personen – Handelsvertreter kann auch z.B. GmbH sein.
  • Risiken:
  • Der VRP ist ein Angestellter mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen
  • Er hat einen Ausgleichsanspruch im Verhältnis zur Dauer der Betriebszugehörigkeit

Steuerliche Gesichtspunkte: Lohnsteuer

  • unterliegt grundsätzlich der Lohn-/Einkommensteuer in Frankreich; eventuell Regeln
  • des Entsendungsgesetzes (183-Tage-Regelung) anwendbar
  • Davon abhängig, ob ESt–Erklärung in Frankreich oder Deutschland abzugeben ist
  • Grundsatz : Die ESt–Belastung ist in Frankreich niedriger als in Deutschland.
  • Die „VRP“ unterliegen nicht der Gewerbe- und Umsatzsteuer

Die S.A.R.L (société à responsabilité limitée)

Der Handelsvertreter – Agent Commercial

  • Es gilt gleiches Handelsvertreterrecht nach EU-Richtlinie vom 18/12/1986
  • Er ist frei, ohne Arbeitsvertrag (vgl. Unterschied VRP)
  • Er haftet vollumfänglich mit dem eigenen Vermögen
  • Keine Mindestkapitalanforderungen, keine Mindesteinlagen
  • Erleichterte Buchhaltung – keine Jahresabschlüsse, die im Gewerbe-/Handelsregister
  • veröffentlicht werden müssen
  • Eintragung bei Handelsgericht (spezielle Abteilung für Handelsvertreter am Wohnort –
  • Dadurch keine Vermutung einer Kaufmannseigenschaft)

Steuerliche Gesichtspunkte

  • Lohnsteuer („impôt sur le revenu des personnes physiques“)
  • (Einkommenssteuererklärung über die Gewinne seiner Handelsvertretung, die als sog. BNC
  • (bénéfices non commerciaux) – nicht kaufmännische Einnahmen bezeichnet werden (Grund:
  • s.o. „Nichtkaufmannseigenschaft“)
  • Gewinne werden festgestellt durch
  • . „Pauschalbesteuerungsmodus“ (sog. Micro-entreprise) Oder:
  • . eigene Berechnung im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten
  • Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt wie bei der persönlichen Einkommenssteuer von
  • dem gesamten Einkommen und der familiären Situation ab.

Steuerliche Gesichtspunkte: Gewerbesteuer („taxe professionelle“)

  • Der Handelsvertreter unterliegt der Gewerbesteuer
  • Gewerbesteuerpflichtig sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen,
  • die in Frankreich auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeiten selbständig ausüben
  • Es bestehen zeitlich begrenzte Befreiungen bei: förderungswürdigen Unternehmen,
  • jungen Unternehmen (z.B. 2 Jahre) und Freigrenzen (z.B. Jahresumsatz nicht mehr als TEUR 61)

Steuerliche Gesichtspunkte: Umsatzsteuer („taxe sur la valeur ajoutée, TVA)

  • Der Handelsvertreter unterliegt der Umsatzsteuer, weil er eine der gesetzlich genannten
  • wirtschaftlichen Tätigkeiten dauerhaft und selbständig ausübt
  • Normalsatz 19,6 %, ermäßigter Satz 5,5 % oder ggf. Befreiung
  • Vorsteuerabzug ist bei Erfüllung von 4 Voraussetzungen möglich:
  • . Vorsteuer für erhaltene L. u. L. stehen steuerpflichtige Umsätze gegenüber
  • . Für Zwecke des Unternehmens
  • . Vorsteuer darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden
  • . Tatsächlicher Ausweis der Vorsteuer und L. u. L. ist tatsächlich steuerpflichtig
  • Vereinfachungen für Kleinunternehmer (z.B. Steuerbefreiung oder vereinfachte
  • Steuerbefreiung)

Rechtliche Besonderheiten in Frankreich

  • Kein Ausgleichsanspruch sondern Schadensersatz:
  • . Höhe nicht auf Jahresprovision beschränkt. Faustregel: 2 Jahresprovisionen
  • . nicht Ausgleich für erworbene Kunden, sondern Schaden, der beim Handelsvertreter
  • entstanden ist
  • Erleichterung beim nachträglichen Wettbewerbsverbot:
  • Auftraggeber kann den Handelsvertreter jederzeit von dem Verbot befreien
  • Sinnvoll: Rechtswahl und Gerichtsstand – ansonsten Ort der Handelsvertretung

Französische Besonderheit:
Der angestellte Handelsvertreter „VRP“ (voyageur représentant placier)

  • Die Abgrenzung zum Handelsvertreter ist schwierig, da
  • gleiche Tätigkeit (Vermittlung von Geschäften)
  • große Selbständigkeit
  • Indizien:
  • VRP hat Berufsausweis – Handelsvertreter ist in Handelsregister eingetragen
  • Nur Geschäftsvermittlung und nicht in eigenem Namen
  • Keine Nebentätigkeit erlaubt

Weitere Indizien:

  • Nicht nur werbend tätig ohne Vermittlung. Handelsvertreter möglich – kann dann nicht
  • behaupten, VRP gewesen zu sein.
  • Nur für natürliche Personen – Handelsvertreter kann auch z.B. GmbH sein.
  • Risiken:
  • Der VRP ist ein Angestellter mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen
  • Er hat einen Ausgleichsanspruch im Verhältnis zur Dauer der Betriebszugehörigkeit

Steuerliche Gesichtspunkte: Lohnsteuer

  • unterliegt grundsätzlich der Lohn-/Einkommensteuer in Frankreich; eventuell Regeln
  • des Entsendungsgesetzes (183-Tage-Regelung) anwendbar
  • Davon abhängig, ob ESt–Erklärung in Frankreich oder Deutschland abzugeben ist
  • Grundsatz : Die ESt–Belastung ist in Frankreich niedriger als in Deutschland.
  • Die „VRP“ unterliegen nicht der Gewerbe- und Umsatzsteuer

Die S.A.R.L (société à responsabilité limitée)