Die Kündigung aus personenbedingten Gründen in Frankreich
Eine personenbedingte Kündigung (llicenciement pour motif personnel) beruht auf der Person des Arbeitnehmers: sein Verhalten (Verstoß gegen Befehle…), seine berufliche Unzulänglichkeit (insuffisance professionnelle) …
Bei der sog. „insuffisance professionnelle“ handelt es sich um wiederholte berufliche Fehler, schlechte Arbeitsleistung, Unordentlichkeiten, Autoritätsprobleme als Führungskraft…
Der Kündigungsgrund muss „echt und ernsthaft“ sein (cause réelle et sérieuse):
• Echt: er muss auf einem objektiven Tatbestand beruhen
• Ernsthaft: die Kündigung ist unvermeidbar.
Es handelt sich dabei um ein de facto Ermessen des (Laien)richters. Im Zweifel wird stets zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.
Wenn eine Kündigung als unbegründet erscheint, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht (Conseil de Prud’hommes) wieder eingestellt werden oder Schadenersatz verlangen.
Die Kündigung kann auch auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruhen (faute).
Wenn dieses schwerwiegend ist (faute grave), ist der Arbeitgeber von der Bezahlung gewisser Entschädigungen (z.B indemnité de licenciement) befreit.
Bei groben Verschulden (sog. faute lourde) wird der Arbeitgeber von der Zahlung sämtlichen Entschädigungen befreit. Hierfür muss eine Schädigungsabsicht des Arbeitnehmers bewiesen werden.
Wichtig ist, das genaue Kündigungsverfahren einzuhalten:
• Ladung des Arbeitnehmers zum Vorgespräch (entretien préalable)
• Kündigungsbrief infolge des Gesprächs (lettre de licenciement)
• Kündigungsfrist (préavis)