Um die wirtschaftlichen Konsequenzen im Zuge der Corona-Krise in Bezug auf die Unternehmensaktivitäten zu begrenzen, wurde die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Kurzarbeit angepasst:

Kurzarbeit kann ohne vorherige Zustimmung der Direccte (Directions régionales des entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l’emploi) durchgeführt werden:

Der Antrag kann innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Kurzarbeit gegenüber der Direccte angezeigt werden. Bis zum 31.12.2020 gilt zunächst:

Antwortet die Direccte nicht innerhalb von 48 Stunden, gilt dies als Zustimmung

Selbstverständlich ist es auch in Frankreich möglich, dass der Arbeitnehmer anstatt seiner normalen Arbeitszeit weniger leistet und der Rest über die Regelung zur Kurzarbeit abgedeckt wird. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Sinne von physisch sich zu seiner Arbeitsstätte begibt. Der Arbeitgeber hat in diesem Falle das vollständige Gehalt (inkl. aller Abgaben) zu zahlen und erhält vom französischen Staat für die nicht-gearbeiteten Zeiten eine Erstattung.

Ein Problem besteht jedoch darin, dass die aktuelle Gesetzeslage die Kurzarbeit im Home Office strikt verbietet und unter Strafe stellt. Dies erklärt der französische Gesetzgeber damit, dass angesichts der Situation Home Office zum einen ein absolutes Recht des Arbeitnehmers geworden ist und zum anderen der Arbeitgeber dies auch einseitig anordnen kann. Mit anderen Worten geht der französische Gesetzgeber davon aus, dass für Unternehmensbereiche, in denen Home Office möglich ist, die Arbeitsleistung uneingeschränkt fortgeführt werden kann. Des Weiteren gehen wir davon aus, dass der französische Gesetzgeber hiermit auch Leistungsmissbrauch vorbeugen möchte, da die Kontrolle der Arbeitszeiten im Home Office nur sehr eingeschränkt bis fast gar nicht möglich ist.

Der Arbeitgeber bekommt eine höhere Erstattung:

Das Kurzarbeitergeld deckt 70% des Bruttogehalts des Arbeitnehmers. Dieses ist mindestens genau so hoch wie der gesetzliche Mindestlohn (8,03€, außer Ausnahmen) und ist begrenzt auf 70% bis höchstens 4,5x Mindestlohn. Das Kurzarbeitergeld darf den Zuschuss des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Die Möglichkeit der Kurzarbeit steht nun auch weiteren Mitarbeitergruppen zur Verfügung:

  • Staatsangestellte
  • Mitarbeiter aus privaten Strom- und Gasfirmen, sofern der Arbeitgeber alle erforderlichen Erklärungen abgibt und alle vorgesehenen Abgaben zahlt
  • Arbeitnehmer, die über ein Stunden- oder Tageskontingent verfügen (hier kann Kurzarbeit auch beantragt werden, wenn der Betrieb nur noch eingeschränkt arbeiten kann)
  • Saisonarbeiter
  • Haus(halts)angestellte

Das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ab März bis spätestens 31.12.2020 (ggf. auch früher durch Erlass) unterliegt neuen Abgaben:

  • Das Kurzarbeitergeld ist nunmehr sozialabgabenfrei (cotisations et contributions de Sécurité Sociale)
  • Es unterliegt Krankenkassenbeiträgen und Schuldenbefreiung nur in Höhe von 6,70% nach Abschlag von 1,75%
  • Diejenigen, die von der lokalen Krankenkasse des Niederrheins, Oberrheins und Mosel abhängig sind, müssen einen zusätzliche Krankenkassenbetrag in Höhe von 1,5% zahlen.
  • Diejenigen, die nicht in Frankreich steueransässig sind und keine CSG und CRDS zahlen müssen, aber der französischen Pflichtkrankenkasse angehören, zahlen 2,80% für die Krankenkasse.

Die Reduzierung oder die Befreiung von CSG und CRDS ist nicht anwendbar auf das Kurzarbeitergeld in einem Zeitraum ab März bis spätestens 31.12.2020 (ggf. auch früher durch Erlass).

Die CSG und die CRDS sind gekürzt, wenn dies dazu dient, den Nettobetrag des Kurzarbeitergelds zu mindern, ggf. in Verbindung mit einem Entgelt unter Mindestlohn.

Die Höhe der Kürzung ist gegenüber dem Staat in einem entsprechenden Formular zu erklären.

Lohnfortzahlung über 70% des Bruttogehalts

Dies (das mit CSG und CRDS) ist ebenfalls auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (durch Tarifvertrag oder einseitige Willenserklärung) anwendbar.

Die Gehaltsbestandteile, die einen Arbeitszeitraum vergüten, unterliegen nach wie vor den Sozialabgaben, je nach Art der Gehaltsbestandteile (z. B. den bezahlten Urlaub).

Wichtig: der Arbeitnehmer zählt nach wie vor zur Belegschaft des Unternehmens. Die Pausierung des Arbeitsvertrags hat darauf keine Auswirkung.

Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze wird im Verhältnis zu den nicht-gearbeiteten Stunden reduziert.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird im Verhältnis zu den geöffneten und geschlossenen Tagen der Firma oder zu der angewandten Arbeitszeitreduzierung reduziert.

Beispiel:

Für einen Vollzeitbeschäftigten, dessen Arbeitszeit nunmehr nur noch 50% beträgt, würde die Beitragsbemessung wie folgt berechnet werden: Monatliche Beitragsbemessungsgrenze x (75,8 / 151,67).

Für eine Firma, die zeitweise schließt, ist die Beitragsbemessungsgrenze wie folgt zu berechnen: monatliche Beitragsbemessungsgrenze x Anzahl der Kalendertage, in denen die Firma geöffnet hat im Monat geteilt durch die Anzahl der Kalendertage im Monat.